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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15   

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https://dejure.org/2016,9449
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15 (https://dejure.org/2016,9449)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01.03.2016 - 1 M 470/15 (https://dejure.org/2016,9449)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 01. März 2016 - 1 M 470/15 (https://dejure.org/2016,9449)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2005 - 1 S 381/05

    Tierschutz; Schafbestand; Auflösung; Ersatzvornahme; Wegnahme; unmittelbare

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Der Umstand, dass im Laufe von 6 Jahren (2009 bis 2015) bei einer Vielzahl von Kontrollen immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Antragsteller festgestellt werden mussten, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Schafen allgemein ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (so auch BayVGH, Beschl. v. 7.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 8 zur Rinderhaltung; siehe auch VGH BaWü, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441 zur Schafhaltung, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.02.2010 - 7 K 646/09 -, juris).
  • VG Göttingen, 09.02.2011 - 1 A 184/09

    Tierhaltungsverbot; Tierschutz; Wiedergestattung der Tierhaltung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Das setzt die Feststellung eines individuellen Lernprozesses voraus (VG Göttingen, Urt. v. 9.02.2011 - 1 A 184/09 -, juris).
  • VGH Bayern, 07.01.2013 - 9 ZB 11.2455

    Berufungszulassungsantrag; Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Der Umstand, dass im Laufe von 6 Jahren (2009 bis 2015) bei einer Vielzahl von Kontrollen immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Antragsteller festgestellt werden mussten, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Schafen allgemein ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (so auch BayVGH, Beschl. v. 7.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 8 zur Rinderhaltung; siehe auch VGH BaWü, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441 zur Schafhaltung, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.02.2010 - 7 K 646/09 -, juris).
  • VG Gießen, 02.08.2012 - 4 L 1417/12

    Verbot der Haltung von Schafen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren rechtfertigt den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme der gesamten Herde (VG Gießen, Beschl. v. 2.08.2012 - 4 L 1417/12.GI -, NuR 2012, 800, zitiert nach juris; siehe auch VG Arnsberg, Beschl. v. 18.01.2006 - 3 L 1105/05 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2014 - 5 S 26.14

    Veräußerungsanordnung betreffend Schafe, Ziegen und Hunde; Verbot der Haltung und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Ein Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Schafhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Schafe mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.11.2014 - OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 -, juris).
  • VGH Bayern, 27.08.1987 - 25 CE 87.01911
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Entgegen der Annahme der Beschwerde ist der Eilantrag bereits vor Widerspruchseinlegung zulässig (BayVGH, Beschl. v. 27.08.1987 - 25 CE 87.01911, BayVBl 1988, 17; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 129).
  • VG Arnsberg, 18.01.2006 - 3 L 1105/05

    Erlass eines umfassenden Haltungsverbotes und Betreuungsverbotes für Tiere;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren rechtfertigt den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme der gesamten Herde (VG Gießen, Beschl. v. 2.08.2012 - 4 L 1417/12.GI -, NuR 2012, 800, zitiert nach juris; siehe auch VG Arnsberg, Beschl. v. 18.01.2006 - 3 L 1105/05 -, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 24.02.2010 - 7 K 646/09

    Anordnung der Veräußerung von Tieren, generelles Tierhaltungsverbot

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Der Umstand, dass im Laufe von 6 Jahren (2009 bis 2015) bei einer Vielzahl von Kontrollen immer erneut tierschutzwidrige Haltungsbedingungen beim Antragsteller festgestellt werden mussten, rechtfertigt die Annahme der Behörde, dass der Antragsteller zur Haltung von Schafen allgemein ungeeignet ist und bei einer weiteren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind (so auch BayVGH, Beschl. v. 7.01.2013 - 9 ZB 11.2455 -, juris Rn. 8 zur Rinderhaltung; siehe auch VGH BaWü, Beschl. v. 17.03.2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441 zur Schafhaltung, VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.02.2010 - 7 K 646/09 -, juris).
  • VGH Bayern, 28.07.2003 - 25 CS 03.908
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.03.2016 - 1 M 470/15
    Denn der Antragsteller hat den Schafen auch erhebliche Leiden und Schmerzen i. S. v. § 16a TierSchG zugefügt (vgl. auch den Fall BayVGH, Beschl. v. 28.07.2003 - 25 CS 03.908 -, juris).
  • VGH Bayern, 10.04.2019 - 23 CS 19.624

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Aber auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags und der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 8. April 2019 bleibt festzuhalten, dass bereits ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Fortnahme des gesamten Rinderbestandes rechtfertigt (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30).

    Das Haltungs- und Betreuungsverbot stellt sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig dar, weil die Behörde dem Tierhalter die Einhaltung einer detaillierten Auflistung, wie sie sich die Rinderhaltung konkret vorstellt, zur Auflage machen könnte, wenn wegen der Vielzahl von Verstößen gegen tierschutzrechtliche Anforderungen für Rinder und der erfolglosen Androhung und Fälligstellung vom Zwangsgeldern mildere Mittel nicht mehr in Betracht kommen (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG BB, B.v. 12.11.2014 - OVG 5 S 26.14, OVG 5 M 25.14 - juris Rn. 8).

    Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 06.07.2020 - 23 CS 20.383

    Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wegen tierschutzwidriger Unterbringung

    Angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, der Erfahrungen mit dem Auflagenbescheid vom 7. Oktober 2014 (vgl. VG Würzburg, U.v. 21.7.2016 - W 5 K 14.1123 - juris; BayVGH, B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris) und der Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften kamen mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine bestimmte Tierart vorliegend nicht (mehr) in Betracht (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Bbg., B.v. 12.11.2014 - 5 S 26.14 - 5 M 25.14 - juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1286

    Rinderhaltungs- und Betreuungsverbot nach dem Tierschutzgesetz

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann der Antragstellerin bzw. ihrem Ehemann auf Antrag das uneingeschränkte Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozess festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).

    Angesichts des bisherigen Verhaltens der Antragstellerin, der Erfahrungen mit den (Auflagen-)Bescheiden gegenüber ihrem Ehemann vom 15. März 2019 und vom 4. September 2019 sowie vom 6. Februar 2020, 17. September 2020 und 2. Februar 2020 und der Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften kamen mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine Betriebsstätte vorliegend nicht (mehr) in Betracht (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG Berlin-Bbg., B.v. 12.11.2014 - 5 S 26.14 - 5 M 25.14 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 11.08.2022 - 23 CS 22.1285

    Erfolglose Beschwerde gegen sofort vollziehbare Untersagung der Rinderhaltung

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Antragsteller auf Antrag das uneingeschränkte Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozess festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).

    Angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers, der Erfahrungen mit den (Auflagen-)Bescheiden vom 15. März 2019 und vom 4. September 2019 sowie vom 6. Februar 2020, 17. September 2020 und 2. Februar 2020 und der Vielzahl von Verstößen gegen elementare tierschutzrechtliche Vorschriften kamen mildere Mittel wie Auflagen oder eine Bestandsreduzierung oder eine Beschränkung auf eine Betriebsstätte oder die Fortführung des Betriebs unter engmaschiger tierärztlicher Kontrolle vorliegend nicht (mehr) in Betracht (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 30; OVG B.-Bbg., B.v. 12.11.2014 - 5 S 26.14 - 5 M 25.14 - juris Rn. 8).

  • VGH Bayern, 30.04.2019 - 23 CS 19.662

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Aber auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers vom 5. April 2019 bleibt festzuhalten, dass bereits ein mangelhafter Pflege-, Ernährungs- und Gesundheitszustand einer Vielzahl von Tieren den Erlass eines Haltungsverbotes sowie die Wegnahme des gesamten Rinderbestandes rechtfertigt (vgl. OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 27).

    Denn nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann ihm auf Antrag das Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozess festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 23 CS 20.1087

    Prekäre Rinderhaltung

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann dem Antragsteller auf Antrag das uneingeschränkte Halten oder Betreuen von Rindern wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 23 ZB 17.1908

    Untersagung des Haltens von Katzen

    Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann der Klägerin auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 24.05.2019 - 23 ZB 19.183

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Die festgestellten massiven Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften und gegen behördliche Anordnungen erlauben dabei grundsätzlich die Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern sowie die Auflösung des vorhandenen Tierbestandes (ständige Rechtsprechung, vgl. VGH BW, B.v. 17.3.2005 - 1 S 381/05 - juris Rn. 4 ff.; BayVGH, B.v. 7.1.2013 - 9 ZB 11.2455 - juris Rn. 8; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 27).
  • OVG Saarland, 29.10.2019 - 2 A 261/18

    Wiedergestattung der Rinderhaltung

    Die Wiedergestattung setzt neben dem Wegfall des Grundes für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen voraus, dass ein individueller Lernprozess bei dem Tierhalter festgestellt werden kann.(vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 28.3.2019 - 231019.134 - m.w.N.; OVG MV, Beschluss vom 1.3.2016 - 1 M 470/15 - zitiert nach juris) Zu der gerechtfertigten Einschätzung, dass ein Umdenken hinsichtlich des Haltens und Betreuens von Tieren sowie eine Einsicht in die bisherigen Verstöße bei dem Kläger nicht erkennbar sind, führt nicht der Umstand, dass er Rechtsmittel gegen die Anordnungen des Beklagten eingelegt hat, sondern sein fortwährendes und beharrliches Bestreiten bzw. Relativieren der amtlicherseits festgestellten und dokumentierten gravierenden Haltungsmängel bei seiner Rinderherde und das sich dadurch offenbarende grundlegend falsche Verständnis seiner ihm als Tierhalter aus § 2 TierSchG folgenden Verpflichtungen.
  • VG München, 06.07.2016 - M 23 K 16.315

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Rindern

    Aufgrund der Vielzahl der schwerwiegenden Verstöße durfte das Landratsamt München davon absehen, der Klägerin detaillierte Auflagen zur Tierhaltung zu machen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31).
  • VGH Bayern, 21.03.2019 - 23 ZB 16.763

    Untersagung der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere

  • VG Potsdam, 29.07.2022 - 3 L 356/22
  • VG Bayreuth, 18.12.2020 - B 1 S 20.563

    Anordnung zur Verkleinerung des Tierbestands (Rinderzucht)

  • VG Frankfurt/Oder, 25.07.2023 - 3 L 143/23
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